Grundlagen Exportkontrolle
1. Allgemeines
Exportkontrolle bedeutet vor allem, dass die Lieferung von Gütern (Waren, Software und Technologie) in andere Länder genehmigungspflichtig sein kann. Güter mit doppeltem Verwendungszweck, im allgemeinen Sprachgebrauch auch „Dual-Use-Güter“ genannt, sind Güter, die in erster Linie für den zivilen Einsatz bestimmt sind, jedoch für militärische Zwecke verwendet werden können.
2. Rechtliche Grundlagen
Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist die EG-Dual-Use Verordnung auch bekannt als Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (und der damit verbundenen gesetzlichen Änderungen). Diese Gesetzgebung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU).
In Deutschland müssen Sie zudem die nationalen Regelungen für Dual-Use-Güter und Rüstungsgüter zu berücksichtigen. Diese Regelungen sind im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der dazugehörigen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu finden.
Weitere Exportbeschränkungen ergeben sich aus den:
-
Embargoverordnungen
-
Anti-Folter-Verordnung
-
Feuerwaffenverordnung und
-
Kriegswaffenkontrollgesetz

3. Aufbau der Exportkontrolle
Die Exportkontrolle lässt sich grob in die vier folgenden Bereiche aufteilen:
-
Personenbezogene Embargos
-
Länderbezogene Embargos
-
Kritische Güter
-
Kritische Endverwendung (nicht gelistete Güter)
3.1 Personenbezogene Embargos
Verbot der zur Verfügungsstellung von Finanzen und wirtschaftlichen Ressourcen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, Personengruppen, Organisationen und Einrichtungen (Bereitstellungsverbot).
Wirtschaftliche Ressourcen sind sämtliche Vorteile, die zur Erzielung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können.
Bei Personenbezogenen Maßnahmen besteht kein konkreter Länderbezug!
Rechtsgrundlage für Personenbezogene Embargos ergeben sich aus:
-
Maßnahmen gegen das Al-Qaida Netzwerk, Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002
-
Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan, Verordnung (EU) Nr. 753/2011 vom 1. August 2011
-
Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige, Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001
-
Verstöße gegen Demokratie, Menschrechte oder Rechtsstaatlichkeit sind Elemente der Embargoverordnungen

3.2 Länderbezogene Embargos
Rechtsgrundlage ist die jeweilige Embargo-Verordnung gegenüber verschiedenen Staaten, z.B. Russland oder Iran.
Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden:
-
Totalembargo: Vollumfassendes Handels- und Lieferverbot gegenüber einem bestimmten Land. Ausnahme für humanitäre Zwecke
-
Teilembargo: Bezieht sich nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche und Regelungen
-
Waffenembargo: Verbote bzw. Beschränkungen zur Lieferung von Waffen, Munition, sonstigen Rüstungsmaterialien und paramilitärischen Ausrüstungen
Rechtsgrundlage für länderbezogene Embargos ist die jeweilige Embargoverordnung. Die Embargoregelungen können sich unter anderem auf die folgenden Bereiche beziehen:
-
Kapital- und Zahlungsverbote bzw. Zahlungsbeschränkungen
-
Exportverbote oder Exportbeschränkungen für bestimmte Güter
-
Importverbote für bestimmte Güter
-
Reisebeschränkungen
-
Beschränkungen des Flug- und Schiffverkehrs
-
…
Eine Liste welche Länder von Embargomaßnahmen betroffen sind finden Sie auf der Seite des BAFA.
Eine Übersicht der Länder, die derzeit von unterschiedlichen Embargomaßnahmen betroffen sind, ist auf der Homepage des BAFA zu finden.
3.3 Kritische Güter
Für gelistete Güter bestehen Beschränkungen in Form von Genehmigungspflichten. Diese Beschränkungen gelten auch für die nicht gegenständliche Übermittlung von Software und Technologie. Ist ein Gut gelistet, liegt eine Genehmigungspflicht vor.
Der Begriff Güter steht im Exportkontrollrecht für:
-
Waren = bewegliche Gegenstände und Elektrizität
-
Software = Datenverarbeitungs- und Steuerungsprogramme
-
Technologie = spezifisches technisches Wissen für die Entwicklung, Herstellung und Verwendung eines Produkts

Der Güterbegriff umfasst die Dual-Use-Güter und Rüstungsgüter. Dual-Use-Güter können sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden, wie z.B. Ventile, Flashspeicher, Sensoren, Pumpen, Kugellager …
Rüstungsgüter sind für militärische Zwecke konstruiert oder verändert, wie z.B. Waffen, Munition, militärische Fahrzeuge …
3.4 Kritische Endverwendung (nicht gelistete Güter)
Die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern ist genehmigungspflichtig, wenn positive Kenntnis vorliegt, dass das Gut für eine der folgenden Verwendungen bestimmt ist:
-
Güter in Verbindung mit ABC-Waffen, inkl. Trägertechnologie und Unterrichtung durch das BAFA oder Kenntnis (Art. 4 I und IV EG-Dual-Use-VO)
-
Militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland und Unterrichtung durch das BAFA oder durch Kenntnis
-
Verwendung für bereits illegal ausgeführte Rüstungsgüter und Unterrichtung durch das BAFA oder durch Kenntnis
-
Verwendung im Nuklearbereich gemäß § 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) im benannten Länderkreis und Unterrichtung durch das BAFA oder durch Kenntnis
Trifft einer der Fälle zu, dann liegt eine Genehmigungspflicht vor.
4. Struktur der EG-Dual-Use Verordnung und der Ausfuhrliste
Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist in zehn Kategorien von 0 bis 9 unterteilet. Die Unterteilung der zehn Kategorien in der EG-Dual-Use Verordnung des Anhang I ist wie folgt:
-
Kategorie 0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
-
Kategorie 1 Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
-
Kategorie 2 Werkstoffbearbeitung
-
Kategorie 3 Allgemeine Elektronik
-
Kategorie 4 Rechner
-
Kategorie 5 Teil 1 - Telekommunikation
-
Kategorie 5 Teil 2 – Informationssicherheit
-
Kategorie 6 Sensor und Laser
-
Kategorie 7 Luftfahrtelektronik und Navigation
-
Kategorie 8 Marine
-
Kategorie 9 Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Jeder dieser Kategorien sind zur weiteren Unterteilung der gelisteten Güter fünf Gattungen A bis E zugeordnet. Der Aufbau der Gattungen ist sowohl in der EG-Dual-Use Verordnung als auch in der Ausfuhrliste Teil 1 Abschnitt B identisch und ist wie folgt:
-
A - Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
-
B - Prüf, Test- und Herstellungsausrüstung
-
C - Werkstoffe und Materialien
-
D - Datenverarbeitungsprogramme (Software)
-
E – Technologie
Den Gattungen ist die Kennung mit drei Kennziffern zugeordnet. Die Kennung verrät uns, aus welchem Exportkontrollregime diese Kontrollmaßnahme stammt. Im Folgenden die Gliederung der Kennungen:
-
001 – 099 Wassenaar Arrangement (WA)
-
101 – 199 Missile Technology Control Regime (MTCR)
-
201 – 299 Nuclear Suppliers Group (NSG)
-
301 – 399 Australische Gruppe (AG)
-
401 – 499 Chemiewaffen – Übereinkommen (CWÜ)
Zusammenfassend bedeutet, dass jede Güterlistenposition eine Kennzahl (Kategorie), einen Buchstaben (Gattung) und drei weitere Kennziffern (Kennung) beinhalten muss. Beispiel 6A003 „Kameras, Systeme oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:“
Nach der Kennung kann eine Güterlistenposition in weiteren Strukturebenen gegliedert sein. Beispiel 6A003a3 „elektronische Streakkameras mit einer zeitlichen Auflösung besser als 50 ns“
In den deutschen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der dazugehörigen Außenwirtschaftsverordnung (AWV), sowie der Ausfuhrliste, werden weitere nationale genehmigungspflichtige Ausfuhr- bzw. Verbringungstatbestände geregelt. Diese Bestimmungen müssen ergänzend zur EG-Dual-Use Verordnung beachtet und geprüft werden. Die Ausfuhrliste ist in zwei Teile aufgeteilt. Teil I der Ausfuhrliste ist nochmals in zwei Abschnitte, Abschnitt A und Abschnitt B gegliedert (Teil II beinhaltet Waren des pflanzlichen Ursprungs).:
-
Abschnitt A: Der Abschnitt A der Ausfuhrliste beinhaltet die Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Die Gliederung der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial folgt nicht der oben beschriebenen Struktur für Dual-Use-Güter, sondern erfolgt über eine nummerische Unterteilung von 0001-0022
-
Abschnitt B: Der Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält die Liste der national erfassten Dual-Use-Güter. Der Aufbau der nationalen Ausfuhrlistenpositionen, die in diesem Abschnitt zu finden sind, unterscheiden von den der Güterlistenpositionen in der EG-Dual-Use-Verordnung, als die Kennungen mit einer 900er Kennzeichnung bestimmt sind.
5. Genehmigungsarten
Sind Güter gemäß in Teil I der Ausfuhrliste oder vom Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung erfasst und besteht keine Allgemeine Genehmigung, dürfen sie nach § 21 AWV und Artikel 9 Absatz 2 der EG-Dual-Use-Verordnung nur exportiert werden, wenn eine Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegt.
Es gibt die folgenden Genehmigungsarten:
-
Einzelausfuhrgenehmigung (EAG) – (Grundform) Genehmigung der Lieferung bei Gütern eines Auftrags an einem Empfänger
-
Höchstbetragsgenehmigung – (Sonderform der Einzelgenehmigung) Genehmigung von Lieferungen mehrerer Aufträge an einem Empfänger bis zum bewilligten Höchstbetrag
-
Sammelausfuhrgenehmigung (SAG) – (Sonderform der Einzelgenehmigung) Genehmigung erlaubt die Ausfuhr einer Gütergruppe an verschiedene Empfänger
Allgemeine Genehmigung (AGG) - Diese sind im Gegensatz zu den bereits genannten Genehmigungsformen nicht schriftlich zu stellen, sondern werden von Amts wegen erteilt. Allerdings ist ihre Gültigkeit nur für einen bestimmten Güterkreis und auf bestimmte Länder eingeschränkt.
#Zollkanzlei, #Zoll, #Zolltarifauskünfte, #Zollwert, #Jahresendanpassungen, #Exportkontrolle, #Ausfuhrkontrolle, #Güterklassifizierung, #Tarifierung, #Warenurspursprung, #Präferenzen, #Verbrauchsteuern, #Energiesteuer, #Stromsteuer, #Treibhausgasquote, #Alkoholsteuer, #Biersteuer, #Schaumweinsteuer, #Alkopopsteuer, #Tabaksteuer, #Kaffeesteuer, #Umsatzsteuer, #Einfuhrumsatzsteuer, #Innergemeinschaftliche Lieferungen, #Zoll-IT, #SAP, #GTS, #Rechtsanwalt, #Steuerberater, #Zollexperte, #Steffen Voll, #Paul Kamisch