Grundlagen verbindliche Zolltarifauskunft
Verbindliche Zolltarifauskünfte richtig und sicher nutzen
Wenn Schwierigkeiten bei der Einreihung einer Ware in den Zolltarif bestehen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragen. Diese gibt rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den Gemeinsamen Zolltarif der EU einzureihen ist.
Neben den vZTA erteilt die Zentrale Auskunft des Zolls (IWM in Dresden) unverbindliche Zolltarifauskünfte. Bei konkreten Abfertigungsfällen kann auch das Abfertigungszollamt Hilfestellung bei einzelnen Zolltariffragen geben. Diese sind rechtlich nicht verbindlich, helfen Unternehmen aber für die Abfertigung bereits weiter.
So stellen Sie den Antrag
Für die Erteilung einer vZTA ist in Deutschland zentral das Hauptzollamt Hannover zuständig. Der Antrag wird seit Oktober 2019 elektronisch über das sog. Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG-Portal) der Zollverwaltung gestellt. Dies ist unter www.zoll-portal.de zu erreichen.
Wirtschaftsbeteiligte müssen sich für den Zugang zum BuG authentifizieren und erhalten ein BuG-Postfach. Danach kann das Unternehmen den elektronischen Antrag (eAntrag) auswählen und eingeben. Unterlagen und Bilder können im PDF- bzw. JPEG-Format hochgeladen werden. Warenmuster und weitere Unterlagen können per Post an das HZA Hannover geschickt werden. Dazu erhält das antragstellende Unternehmen nach dem Absenden des Antrags eine Eingangsbestätigung und ein Antragsbegleitdokument in das Postfach. Damit kann es dem eAntrag zugeordnet werden.
Die weitere Kommunikation wird über das BuG-Postfach abgewickelt, hier wird auch die vZTA zugestellt.
Die Gültigkeit beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Entscheidung. Eine vZTA kann nur von dem Inhaber genutzt werden. Inhaber ist derjenige, dem die Auskunft von den Zollbehörden erteilt wurde und der in der Auskunft auch entsprechend genannt ist.
Liegt Ihnen für eine Ihrer Waren eine vZTA-Entscheidung vor, müssen Sie diese in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung angeben (Artikel 20 UZK-DVO).
vZTA sind für die zolltarifliche Einreihung der Waren sowohl für die Zollbehörden als auch für den Inhaber der Entscheidung hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die vZTA wirksam wird.
Die sich aus der Codenummer ergebenden Maßnahmen sind nicht Gegenstand der vZTA. Ändert sich also z.B. für eine bestimmte Codenummer der Zollsatz, kann sich der Inhaber einer vZTA nicht auf den ursprünglichen Zollsatz berufen. Wird bei der Abfertigung eine vZTA vorgelegt, kann ohne aufwendiges Ermitteln der Codenummer im EZT zügig und ohne Rückfragen zu Warendetails abgefertigt werden.
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